Donnerstag, 17. Mai 2012
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Steuern


Photovoltaikanlagen und das Finanzamt

Steuerersparnis bei PhotovoltaikDie von Privatpersonen betriebenen Photovoltaikanlagen gelten steuerlich gesehen als Sonderfall. Obwohl der Photovoltaikanlagenbetreiber kein Gewerbe anmelden muss, kann er von unternehmerischen Steuervorteilen profitieren. Für das Finanzamt sind in Deutschland alle Betreiber netzgekoppelter Solarstromanlagen Unternehmer. Jedenfalls gilt dies für die Umsatzsteuer, wenn sie, wie im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehen, den gesamten Solarstrom einspeisen und an ihren Netzbetreiber verkaufen.

Doch diese Umsatzsteuerpflicht bringt für den Betreiber einer Photovoltaikanlage eine ganze Menge wirtschaftlicher Vorteile. Zwar muss er für die Einspeisevergütung
Steuerersparnis bei PhotovoltaikUmsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dieses bezahlt ihm aber zuvor der Stromnetzbetreiber zusätzlich zur gesetzlichen EEG-Vergütung. Für den Betreiber einer Solarstromanlage ist dies also ein reiner durchlaufender Posten.

Wer plant, sich eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Hauses installieren zu lassen, muss dies als unternehmerische Tätigkeit dem Finanzamt melden. Wie bereits erwähnt, muss ein Gewerbe allerdings nicht angemeldet werden. Dabei sollte man aber unbedingt auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, weil man auf diesem Weg die volle Mehrwertsteuer über den Vorsteuerabzug zurückerhält und somit die Anschaffungskosten der Anlage deutlich senken kann. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Photovoltaik Finanzierung unter dem Strich also wesentlich günstiger, als zunächst angenommen.

Zusammenfassung:
Weil der Verkaufspreis für den Strom beträchtlich höher ist als der Einkaufspreis der Energie, sind die erzielten Einnahmen steuerpflichtig.

Einkommensteuer
Wer den mit einer Photovoltaik-Anlage erzeugten Strom an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft, muss die Einnahmen als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Voraussetzung: Der Betreiber verfolgt eine Gewinnerzielungsabsicht. Den Gewinn kann er mit einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gewinn nicht über der Grenze von 30 000 Euro im Kalenderjahr liegt. Die Einkünfte werden in der Anlage GSE aufgeführt, zusätzlich ist die Anlage EÜR auszufüllen.

Gewerbesteuer
Ein Gewerbe müssen die Betreiber bei den Gemeinden in der Regel also nicht anmelden. Eine Gewerbesteuererklärung wird erst fällig, wenn der Gewinn über 24 500 Euro liegt.

Umsatzsteuer
Wer den mit der Photovoltaik-Anlage erzeugten Solarstrom regelmäßig in das öffentliche Netz einspeist, gilt fiskalisch als Unternehmer. Damit ist er grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Eine Ausnahme gilt: Liegt der Umsatz im Vorjahr unter 17 500 Euro und übersteigt der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich nicht die Grenze von 50 000 Euro, kann der Betreiber der Solaranlage beantragen, als so genannter „Kleinunternehmer“ von der Umsatzsteuerpflicht befreit zu werden. Die Umsatzsteuerpflicht hat jedoch Vorteile, weil das Finanzamt dann die in den Anschaffungskosten enthaltene Mehrwertsteuer erstattet. Dafür muss der Betreiber fortan auf die Einpreisvergütung Umsatzsteuer erheben und diese ans Finanzamt abführen. Wichtig: An den Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung ist der Betreiber fünf Jahre lang gebunden.

Verluste können mit anderen Einkünften, etwa aus nicht selbstständiger Tätigkeit, verrechnet werden. Als Betriebsausgaben sind neben den Planungskosten und laufenden Betriebskosten für Wartung und Instandhaltung auch Schuldzinsen darlehensfinanzierter Solaranlagen steuermindernd abziehbar. Wichtig: Zu den Betriebseinnahmen zählen neben der Einspeisevergütung des Stromversorgungsunternehmens meist auch Umsatzsteuererstattungen des Fiskus.

 

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